Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Kriftel

1. Name, Wesen, Aufsicht

1.1 Die Jugendfeuerwehr Kriftel ist die Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Kriftel.Sie gehört somit auch der Kreisjugendfeuerwehr des Main-Taunus-Kreises, der Hessischen Jugendfeuerwehr und der Deutschen Jugendfeuerwehr an.

1.2 Die Jugendfeuerwehr ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Jugendlichen; sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Jugendabteilung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Kriftel nach dieser Ordnung selbst.

1.3 Die Jugendfeuerwehr Kriftel untersteht gemäß § 8 und § 10 HBKG der fachlichen Aufsicht des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr Kriftel, der sich des/der Jugendfeuerwehrwartes/in bedient.

1.4 Leiter/in der Jugendfeuerwehr Kriftel ist der/die Jugendfeuerwehrwart/in. Er/Sie muß das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

2.  Aufgaben und Ziele

2.1 Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient ihr der Dienst in der Jugendfeuerwehr Kriftel mit Schulung, Ausbildung und Einsatz.

2.2 Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen fördern.

2.3 Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.

2.4 Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettkämpfen mit ausländischen Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen erstrebt werden.

2.5 Die Jugendfeuerwehr will die Jugendlichen für den Dienst in der Einsatzabteilung vorbereiten.

 

3. Mitgliedschaft

3.1 Der Jugendfeuerwehr kann jeder/jede im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr angehören. Die Zustimmung der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten muß vorliegen.

3.2 Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Jugendfeuerwehrwart gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Jugendausschuß im Einvernehmen mit dem Leiter der Feuerwehr Kriftel.

3.3 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten bei ihrem Eintritt die Satzung der Jugendfeuerwehr Kriftel und einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr.

 

4. Rechte und Pflichten

4.1 Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht

4.1.1 bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken

4.1.2 in eigener Sache gehört zu werden und

4.1.3 die Organe zu wählen

4.2 Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr übernimmt freiwillig die Verpflichtung

4.2.1 an den angesetzten Übungen und Veranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen

4.2.2 die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen

4.2.3 die Kameradschaft und das Gruppenleben zu pflegen und zu fördern und

4.2.4 den Anweisungen des/der Jugendfeuerwehrwartes/in, Jugendgruppenleiters/in oder Betreuer/in unbedingt Folge zu leisten und 

4.2.5 die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

 

5. Ordnungsmaßnahmen

5.1 Bei Verstößen gegen die Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können angemessene Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden.

5.2 Ordnungsmaßnahmen werden nach Beratung mit dem Jugendausschuss vom Jugendwart oder dessen  Stellvertretern verfügt; der Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr wird nach Beschluss des Jugendfeuerwehrwartes und des Jugendausschusses vom Leiter der Feuerwehr vollzogen.

5.3 Gegen die Ordnungsmaßnahme steht dem/der Betroffenen das Recht der Beschwerde zu. Die  Beschwerde muß spätestens vier Wochen nach Ausspruch der Ordnungsmaßnahme mündlich oder  schriftlich beim Leiter der Feuerwehr Kriftel eingebracht werden, der über die Beschwerde  entscheidet.

 

6. Verlust der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft der Jugendfeuerwehr Kriftel erlischt

6.1.1 durch schriftliche Austrittserklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten,

6.1.2 auf Wunsch des Mitgliedes oder

6.1.3 durch Ausschluß

6.1.4 Durch Übernahme in die Einsatzabteilung der Feuerwehr Kriftel.

 

7. Organe

7.1 Organe der Jugendfeuerwehr Kriftel sind

7.1.1 die Mitgliederversammlung

7.1.2 der Jugendausschuß

7.1.3  der/die Jugendfeuerwehrwart/in oder Stellvertreter/in sowie

7.1.4 der/die Jugendgruppenleiter/in

 

8 Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich vom Jugendfeuerwehrwart mit 14 Tagen Frist einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Jugendfeuerwehrwart/in geleitet.

8.2 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

8.2.1  Sind weniger als 2/3 aller Mitglieder anwesend, so muss innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung eingeladen und durchgeführt werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

8.3 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgeben

8.3.1 jährliche Wahl des/der Jugendgruppenleiter(s)/in, der Mitglieder des Jugendausschusses.

8.3.2 Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge

8.3.3 Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

 

9. Jugendausschuss

9.1 Der Jugendausschuss (außer dem Jugendfeuerwehrwart) wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

9.2  Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus

9.2.1 dem/der Jugendfeuerwehrwart/in / stellvertretender Jugendfeuerwehrwart/in

9.2.2 dem/der/den Jugendgruppenleiter/in,

9.2.3 dem/der/der Sprecher/in, (n)/(innen)

9.2.4 dem/der Schriftwart/in (gleichzeitig Beisitzer/in)

9.2.5 Beisitzer/in

9.3 Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben

9.3.1 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

9.3.2 Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern und

9.3.3 Vorschlagen von Ordnungsmaßnahmen.

 

10. Jugendfeuerwehrwart/in / stellvertretender Jugendfeuerwehrwart/in

10.1 Der/Die Jugendfeuerwehrwart/in / stellvertretender Jugendfeuerwehrwart/in muß Mitglied der Einsatzabteilung der Feuerwehr Kriftel sein, einen Gruppenführerlehrgang an der Landesfeuerwehrschule abgelegt, sowie alle Lehrgänge besucht haben die ihn/sie befähigen den Ausweis für Jugendgruppenleiter/innen in Hessen zu erhalten, der von der Hessischen Jugendfeuerwehr ausgestellt wird. Die Lehrgänge können in einem befristeten Zeitraum nachgeholt werden.

10.2 Der/Die Jugendfeuerwehrwart/in / stellvertretender Jugendfeuerwehrwart/in, im Verhinderungsfall  Jugendgruppenleiter/in, leitet(n) die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Organe.

10.3 Der/Die Jugendfeuerwehrwart/in im Verhinderungsfall der/ die stellvertretender Jugendfeuerwehrwart/in hat Sitz und Stimme im Feuerwehrausschuß und im Vorstand des Vereins der Freiwilligen Feuerwehr Kriftel.

10.4 Der/Die Jugendfeuerwehrwart/in / stellvertretender Jugendfeuerwehrwart/in wird im Einvernehmen der Mitglieder der Jugendfeuerwehr vom Leiter der Feuerwehr vorgeschlagen und von den Mitgliedern der Einsatzabteilung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

10.5 Der/Die Jugendfeuerwehrwart/in ist im Besitz einer Handkasse, die ihm/ihr vom Verein der Freiwilligen Feuerwehr Kriftel zur Verfügung gestellt wird und über deren Inhalt er/sie frei verfügen kann. Alle Ausgaben sind stets zu belegen.

 

11. Jugendgruppenleiter

11.1 Der/Die Jugendgruppenleiter/in unterstützt den/die Jugendfeuerwehrwart/in bei der Durchführung seiner/ihrer Aufgaben. Er/Sie muß das 18. Lebensjahr vollendet haben, und darf nicht älter als 27 Jahre sein.

11.2 Er/Sie muß Mitglied der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Kriftel sein und soll einen Grundlehrgang und alle Lehrgänge abgeschlossen haben, die ihn/sie befähigt den Ausweis für Jugendgruppenleiter/in in Hessen zu erhalten, der von der Hessischen Jugendfeuerwehr ausgestellt wird. Die Lehrgänge können in einem befristeten Zeitraum nachgeholt werden.

 

12. Betreuer/in

12.1 Der/Die Betreuer/in (innen), unterstützt (en) den/die Jugendfeuerwehrwart/in bei der Ausbildung der Jugendfeuerwehr. Er/Sie muß das 18. Lebensjahr vollendet haben.

12.2 Er/Sie muß Mitglied der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Kriftel sein und den Grundlehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben. Er/Sie wird vom/von der Jugendfeuerwehrwart/in ernannt.

 

13. Sprecher/in

13.1 Der/Die Sprecher/in (innen) vertritt (vertreten) die Interessen der Mitglieder der Jugendfeuerwehr im Jugendausschu�.

 

14. Schriftführung, Beisitzer

14.1 Die Führung eines Dienstbuches sowie eines Mitgliederverzeichnisses ist Aufgabe des/ der Schriftführer/in (Beisitzer/in).

14.2 Im Dienstbuch sind kurze Berichte über alle Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr sowie Niederschriften über die Organversammlung aufzunehmen.

 

15. Stärke, Bekleidung, Ausrüstung

15.1 Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr soll mindestens neun Mitglieder betragen. Bei Überschreitung der Gruppenstärke kann für jede Gruppe ein Betreuer(in)verantwortlich sein.

15.2 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend der Bekleidungsrichtlinien des Hessischen Ministers des Innern, die Bekleidung und Ausrüstung von der Gemeinde Kriftel kostenlos gestellt. Beim Ausscheiden aus der Jugendabteilung sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsstäcke an die Feuerwehr zurückzugeben. Bei unvollständiger oder schadhafter Rückgabe erfolgt eine Rechnungsstellung über die Gemeinde Kriftel.

 

16. Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit

16.1 Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsvorschriften unter Anpassung an die Leistungfähigkeit der Jugendlichen. Die Ausbildung erstreckt sich auf die theoretische Schulung in allen Sparten des Feuerlösch- und Rettungswesens und auf die praktische Ausbildung an den Geräten.

16.2 Eine Verwendung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr an Einsatzstellen der Feuerwehr ist gemäß HBKG ausgeschlossen

16.3 Die Jugendbildungsarbeit wird nach den Grundsätzen des Bildungspapieres der Deutschen Jugendfeuerwehr gestaltet.

 

17. Soziale Absicherung

17.1 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Dienst der Jugendfeuerwehr beim Hessischen Gemeinde Unfallversicherungs-Verband über die Gemeinde Kriftel versichert.

17.2 Bei der praktischen Ausbildung ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Kinder/Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist zu achten.

 

18. Übernahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Kriftel

18.1 Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben werden mit Vollendung des 17. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst der Feuerwehr Kriftel übernommen. Die Jugendfeuerwehrzeit ist auf die aktive Dienstzeit anzurechnen.

18.2 Eine zusätzliche Mitarbeit in der Jugendfeuerwehr ist bis zum 27. Lebensjahr in begründeten Fällen möglich.

18.3 Bei Wohnortwechsel erhält das Mitglied der Jugendfeuerwehr einen Nachweis über die Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr Kriftel, der vom Leiter der Feuerwehr ausgestellt wird.

 

19. Schlussbestimmung

19.1 Die Jugendordnung wurde am 17.01.2005 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

19.2 Die Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Kriftel.

19.3 Die Jugendordnung wurde am 17.01.2005 dem Gemeindevorstand der Gemeinde Kriftel zur Kenntnis gestellt.

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